SATZUNG


 
  § 1

Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein ehemaliger Schüler der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten Kiel und Malente e.V." Er hat seinen Sitz in Malente und ist im Vereinsregister Eutin eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufqabe des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die enge berufliche und
kameradschaftliche Verbindung der ehemaligen Schüler der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten Kiel und Malente zu pflegen und gute Beziehungen zu den Anstalten und den jeweiligen Lehrgangsteilnehmern aufrecht zu erhalten.

Die Aufgaben des Vereins sind:
a)  die Abhaltung von Zusammenkünften,
b)  Förderung und Beratung der Mitglieder.

 

§ 3

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung zu erfolgen.

 

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Alle ehemaligen Schüler der Milchwirtschaftlichen
    Lehr- und Untersuchungsanstalt Malente und deren
    Vorgängerin, der Molkerei-Lehranstalt der
    Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und
    der Preußischen Versuchs- und Forschungsanstalt
    für Milchwirtschaft Kiel, die eine Abschlußprüfung in der
    beruflichen Aus- oder Fortbildung mit Erfolg abgelegt haben.

2.  Alle ehemaligen Schüler derjenigen Milchwirtschaftlichen
     Lehranstalten des früheren Reichsgebietes, die heute nicht
     mehr bestehen bzw. nicht in der Bundesrepublik liegen.

3.  Gegenwärtig und früher tätige Lehrer der Milchwirtschaftlichen
     Lehr- und Untersuchungsanstalt Malente und der
     Bundesforschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel.


Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung

des Vorstandes.

 

Die Mitgliedschaft endet:
a)  Durch Austritt.
     Der Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher, schriftlicher
     Kündigung zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.

b)  Durch Tod.  

c)  Durch Ausschluß auf Grund eines Vorstandsbeschlusses
     wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung
     obliegenden Pflichten oder wenn ein Mitglied zum Schaden
     des Vereins wirkt.

 


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
    a)  An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    b)  in den Versammlungen das aktive und passive Wahlrecht
         auszuüben.

2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    a)  Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
         unterstützen,  

   b)  die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu leisten.


§ 6

Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

 § 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 a)   der Vorstand,
 b)   die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand
a)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen  Stellvertreter,
      dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der jeweilige Leiter
      der Lehranstalt ist Mitglied des Vorstandes und übernimmt eine der Funktionen.


b)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
      2 Jahren gewählt.

      Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
      Wiederwahl ist zulässig.


c)   In einem Jahr werden der Vorsitzende und der Kassenwart, im
      nächsten Jahr der stellvertretende  Vorsitzende und der
      Schriftführer gewählt.
      Über die Reihenfolge der ersten Wahl entscheidet das Los.

 

d)   Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins, die Geschäfts- und
      Kassenführung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind
      eigenständig handlungsbefugt. Der Vorstand kann eine Person mit der Erledigung der
      laufenden Geschäfte beauftragen.

 
§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf stattzufinden.
    Sie muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.

    Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a)   Wahl des Vorstandes,
    b)   Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,
    c)   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
    d)   Entlastung des Vorstandes,
    e)   Bestellung von Kassenprüfern,
    f)    Beitragsordnung und Satzungsänderungen.


2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
anzuberaumen, wenn ein
    Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes
    beantragt.


3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich mit 
    14 Tagen Frist einberufen und von ihm geleitet.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die
    vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen oder für die Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 1O
Auflösung des Vereins

a)  Die Auflösung des Vereins kann auf Grund des Beschlusses einer zu
     diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel
     Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens einem Drittel
     sämtlicher Mitglieder erfolgen.
b)  Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand nach 4 Wochen eine neue
     Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
     Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
     Mitglieder beschlußfähig.


c)  Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens
     durch drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des
     Vereins.

d)  Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die
     Auflösungsversammlung.

 

Eingetragen beim Amtsgericht Eutin

Vereinsregister-Nr. 252 am 16. August 2007